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Japan

Wirtschaft

Firmengründung in Japan

会社設立かいしゃせつりつkaisha setsuritsu

Kabushiki Kaisha, Gōdō Kaisha, Zweigniederlassung oder Verbindungsbüro

Ausländische Unternehmen wählen in Japan zwischen vier Hauptformen: der Kabushiki Kaisha (KK, Aktiengesellschaft), der Gōdō Kaisha (GK, Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach LLC-Vorbild), der eingetragenen Zweigniederlassung der ausländischen Muttergesellschaft oder einer Repräsentanz ohne Geschäftstätigkeit. Tochtergesellschaften werden beim Rechtsamt eingetragen; ein gesetzliches Mindestkapital gibt es seit dem Gesellschaftsgesetz von 2006 nicht mehr.

Regeln und Verfahren ändern sich. Diese Seite fasst die offizielle Lage zum Zeitpunkt der letzten Prüfung zusammen; vor der Reise immer bei der offiziellen Stelle nachprüfen.

Das japanische Gesellschaftsrecht ist modern und seit dem Inkrafttreten des Gesellschaftsgesetzes 2006 vergleichsweise flexibel. Ausländische Investoren dürfen in fast allen Branchen 100 Prozent einer japanischen Gesellschaft halten, und sind die Unterlagen vorbereitet, lässt sich eine Firma in wenigen Wochen gründen.

Welche Form passt, hängt von geplanter Tätigkeit, Haftung, Außenwirkung bei japanischen Kunden, Publizitätspflichten und Kosten ab. Praktische Fragen – Bankkonto, Geschäftsadresse, Visa für Geschäftsführer aus dem Ausland – dauern oft länger als die Eintragung selbst.

Schritt für Schritt

  1. 1Rechtsform wählenZwischen KK, GK, Zweigniederlassung und Repräsentanz nach Tätigkeit, Haftung, Publizität und Außenwirkung entscheiden.
  2. 2Unterlagen vorbereitenSatzung entwerfen, Name, Sitz, Gegenstand, Kapital und Organe festlegen; beglaubigte und übersetzte Dokumente aus dem Ausland beschaffen.
  3. 3Beglaubigen und Kapital einzahlenDie Satzung einer KK notariell beglaubigen lassen und das Kapital auf das Konto eines Gründers oder Direktors einzahlen.
  4. 4EintragenDie Eintragung beim Rechtsamt beantragen, meist zusammen mit dem Firmensiegel.
  5. 5Meldungen abgebenFinanzämter, Sozialversicherung, Arbeitsbehörden und gegebenenfalls die Bank of Japan nach FEFTA informieren; ein Firmenkonto eröffnen.

Kabushiki Kaisha (KK)

Die Kabushiki Kaisha ist die japanische Standard-Aktiengesellschaft und die bekannteste Rechtsform; sie ist in ihrer Funktion eher mit einer deutschen GmbH oder kleinen AG als mit einer großen Publikums-AG vergleichbar. Die Haftung der Aktionäre ist auf ihre Einlage beschränkt. Eine KK ohne Vorstand (Board) braucht mindestens einen Direktor (Torishimariyaku); größere Gesellschaften können einen Vorstand aus mindestens drei Direktoren mit Rechnungsprüfer oder eine Ausschussstruktur wählen. Mindestens ein vertretungsberechtigter Direktor handelt für die Gesellschaft.

Die Satzung muss notariell beglaubigt werden. Eine KK muss jährlich eine Kurzfassung ihrer Bilanz veröffentlichen (Kessan Kōkoku) und ist die einzige Form, die an die Börse gehen kann. Kunden, Banken und Bewerber halten sie vielfach für die seriöseste Form.

  • Kabushiki Kaisha

    株式会社kabushiki kaisha

    Aktiengesellschaft; englisch abgekürzt KK oder Co., Ltd.

  • Daihyō Torishimariyaku

    代表取締役daihyō torishimariyaku

    Vertretungsberechtigter Direktor, vergleichbar dem Geschäftsführer.

  • Teikan

    定款teikan

    Satzung; bei der KK notariell beglaubigt.

Gōdō Kaisha (GK)

Die 2006 eingeführte Gōdō Kaisha nach dem Vorbild der US-amerikanischen Limited Liability Company verbindet beschränkte Haftung mit flexiblen Innenregeln. Ihre Gesellschafter (Shain) sind Eigentümer und, sofern nicht anders vereinbart, zugleich Geschäftsführer; die Gewinnverteilung kann von den Kapitalanteilen abweichen. Die Satzung braucht keine notarielle Beglaubigung, die Gründung ist günstiger, und es besteht keine Pflicht zur Veröffentlichung von Abschlüssen.

Bei ausländischen Konzernen ist die GK für 100-prozentige Töchter beliebt geworden; die japanischen Gesellschaften mehrerer großer US-Technologiekonzerne sind GKs. Börsenfähig ist sie nicht, kann aber später in eine KK umgewandelt werden. Manche traditionelle japanische Partner halten sie für weniger etabliert als eine KK.

  • Gōdō Kaisha

    合同会社gōdō kaisha

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach LLC-Vorbild; englisch GK oder LLC.

  • Shain

    社員shain

    In der GK der Gesellschafter; umgangssprachlich bedeutet dasselbe Wort „Angestellter“.

Zweigniederlassung und Repräsentanz

Ein ausländisches Unternehmen kann in Japan eine Zweigniederlassung (Shiten) eintragen lassen, ohne eine eigene juristische Person zu gründen. Es muss sich als ausländische Gesellschaft registrieren und mindestens einen Vertreter in Japan bestellen, von denen mindestens einer eine Adresse in Japan haben muss. Die Niederlassung darf Geschäfte betreiben, die Muttergesellschaft haftet aber unbeschränkt für ihre Verbindlichkeiten; besteuert wird das in Japan erzielte Einkommen.

Eine Repräsentanz (Chūzai-in Jimusho) braucht keine Eintragung, darf aber nur vorbereitende und unterstützende Tätigkeiten wie Marktforschung, Informationsbeschaffung und Kontaktpflege ausüben – weder verkaufen noch Geschäftsverträge schließen. Sie eignet sich für die Sondierungsphase.

FormJuristische PersonGeschäftstätigkeitHaftungEintragung
KKJa (japanisch)JaAuf Kapital beschränktRechtsamt; Satzung notariell beglaubigt
GKJa (japanisch)JaAuf Kapital beschränktRechtsamt; keine Beglaubigung
ZweigniederlassungNein (Teil der Mutter)JaMutter haftet vollAls ausländische Gesellschaft eingetragen
RepräsentanzNeinNeinMutterKeine
  • Shiten

    支店shiten

    Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens, beim Rechtsamt eingetragen.

  • Chūzai-in Jimusho

    駐在員事務所chūzai-in jimusho

    Repräsentanz bzw. Verbindungsbüro; keine Geschäftstätigkeit.

Gründung Schritt für Schritt

Für KK oder GK legen die Gründer Satzung, Firmenname, Sitz, Unternehmensgegenstand, Kapital und Organe fest und zahlen das Kapital auf ein Bankkonto ein, üblicherweise das eines Gründers oder Direktors. Mit dem Einzahlungsnachweis und den übrigen Unterlagen wird die Gesellschaft beim Rechtsamt eingetragen; der Tag der Anmeldung gilt als Gründungsdatum. Meist wird zugleich ein Firmensiegel registriert.

Seit 2015 muss kein vertretungsberechtigter Direktor einer KK mehr in Japan wohnen, ein ansässiger Direktor erleichtert aber Kontoeröffnung und Verwaltung erheblich. Unterlagen aus dem Ausland, etwa Handelsregisterauszug und Unterschriftsbeglaubigungen der Muttergesellschaft, brauchen Beglaubigungen und japanische Übersetzungen.

Nach der Eintragung

Innerhalb bestimmter Fristen meldet sich die neue Gesellschaft beim Finanzamt, bei den Steuerbehörden von Präfektur und Gemeinde und, sobald sie Vergütungen zahlt, beim Rentenamt für Kranken- und Rentenversicherung an; mit Beschäftigten zusätzlich beim Arbeitsaufsichtsamt und bei Hello Work für Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Ein früher Antrag auf „Blue Return“-Status bringt steuerliche Vorteile.

Nach dem Devisen- und Außenhandelsgesetz werden Direktinvestitionen aus dem Ausland in der Regel nachträglich über die Bank of Japan gemeldet; Investitionen in bestimmten Sektoren mit Bezug zu nationaler Sicherheit und Infrastruktur erfordern eine Voranmeldung. Seit dem 1. Oktober 2023 müssen sich Unternehmen, die Rechnungen mit Vorsteuerabzug für ihre Kunden ausstellen wollen, im System qualifizierter Rechnungen registrieren.

  • Hōmukyoku

    法務局hōmukyoku

    Rechtsamt, das das Handelsregister führt.

  • Tōki Jikō Shōmeisho

    登記事項証明書tōki jikō shōmeisho

    Bescheinigung der eingetragenen Tatsachen, der amtliche Registerauszug.

  • FEFTA

    Devisen- und Außenhandelsgesetz, regelt die Meldung ausländischer Investitionen.

Visa für Geschäftsführung und Personal

Ausländische Staatsangehörige, die die neue Gesellschaft in Japan leiten oder dort arbeiten, brauchen einen passenden Aufenthaltsstatus – etwa Business Manager für Eigentümer und Führungskräfte, Intra-company Transferee für aus dem Mutterhaus entsandte Mitarbeiter oder Engineer/Specialist in Humanities/International Services. Die Voraussetzungen für den Status Business Manager wurden am 16. Oktober 2025 deutlich verschärft, unter anderem mit einem viel höheren Kapitalerfordernis, der Beschäftigung mindestens einer Vollzeitkraft und weiteren Kriterien. Die aktuellen Regeln veröffentlicht die japanische Einwanderungsbehörde.

  • Arbeitsvisa

    Die Aufenthaltsstatus für Beschäftigung und Unternehmensführung.

  • Arbeiten in Japan

    Beschäftigung, Sozialversicherung und Steuern.

Häufige Fragen

Was unterscheidet KK und GK?

Beide haften beschränkt. Die KK ist die klassische Aktiengesellschaft mit notarieller Satzung, Bilanzveröffentlichung und Börsenfähigkeit; die GK ist einfacher, günstiger zu gründen und muss keine Abschlüsse veröffentlichen.

Entspricht die KK einer deutschen GmbH?

Funktional kommt die KK einer GmbH oft näher als einer großen AG, weil sie auch mit einem einzigen Direktor und geringem Kapital gegründet werden kann. Rechtlich ist sie aber eine Aktiengesellschaft; die GK ähnelt in ihrer Flexibilität eher einer Personengesellschaft mit Haftungsbeschränkung.

Gibt es ein Mindestkapital?

Gesellschaftsrechtlich nicht mehr seit 2006. In der Praxis sollte das Kapital die Anlaufkosten decken, und das Visum für Geschäftsführer (Business Manager) setzt eigene, deutlich höhere Kapitalanforderungen.

Muss ein Direktor in Japan wohnen?

Bei KK und GK seit 2015 nicht mehr, ein ansässiger Direktor erleichtert aber die Kontoeröffnung. Eine Zweigniederlassung braucht mindestens einen Vertreter mit Adresse in Japan.

Wie lange dauert eine Gründung?

Die Eintragung selbst dauert nach Vorbereitung der Unterlagen wenige Wochen. Bankkonto, Büroanmietung und Visa brauchen oft länger.

Quellen

  1. 1.Invest Japan – Setting up business in Japan (öffnet in neuem Tab) — JETRO (Japan External Trade Organization)
  2. 2.Ministry of Justice – Commercial registration (öffnet in neuem Tab) — Ministry of Justice
  3. 3.Immigration Services Agency of Japan (öffnet in neuem Tab) — Immigration Services Agency of Japan
  4. 4.Japan – Business Manager Visa Reforms Take Effect (flash alert 2025-195) (öffnet in neuem Tab) — KPMG
  5. 5.National Tax Agency (öffnet in neuem Tab) — National Tax Agency

Redaktion · Veröffentlicht: · Fakten zuletzt geprüft: