Visum & Einreise
Working Holiday in Japan
ワーキング・ホリデーwākingu horidēEin Jahr Reisen – und Jobben, um es zu finanzieren
Das japanische Working-Holiday-Programm erlaubt jungen Menschen aus Partnerländern, bis zu einem Jahr vor allem zum Urlaub in Japan zu verbringen und nebenbei Geld zu verdienen. Deutschland und Österreich sind Partnerländer mit einer Altersgrenze von 18 bis 30 Jahren; die Schweiz hat kein Working-Holiday-Abkommen mit Japan.
Working-Holiday-Vereinbarungen sind zweiseitige Abkommen, die jungen Menschen einen längeren Aufenthalt im jeweils anderen Land ermöglichen. Im Vordergrund steht der Urlaub; Arbeit ist als Nebentätigkeit erlaubt, um die Reisekasse aufzubessern. Japans Programm begann 1980 mit Australien und umfasst heute mehr als dreißig Partner.
Für junge Deutsche und Österreicher ist es der einfachste Weg, ein Jahr in Japan zu leben, ohne Jobzusage oder Schulplatz. Die Regeln stehen in der jeweiligen Vereinbarung und werden von der japanischen Botschaft im jeweiligen Land umgesetzt; deren Seiten sind maßgeblich.
Schritt für Schritt
- 1Voraussetzungen prüfenStaatsangehörigkeit eines Partnerlandes, Alter zwischen 18 und 30 bei Antragstellung und noch nicht ausgeschöpfte Teilnahmen bestätigen.
- 2Unterlagen vorbereitenDie von der japanischen Botschaft im Heimatland genannten Unterlagen zusammenstellen, typischerweise Pass, Antragsformular, Foto, Lebenslauf, Reiseplan, Motivationsschreiben, Finanzierungsnachweis und Nachweis eines Rückflugtickets oder der Mittel dafür.
- 3Persönlich beantragenDen Antrag bei der zuständigen japanischen Vertretung einreichen: in Deutschland bei der Botschaft in Berlin oder einem Generalkonsulat, in Österreich bei der Botschaft in Wien.
- 4Nach Japan reisenInnerhalb der Gültigkeit des Visums einreisen. An großen Flughäfen erhält man die Aufenthaltskarte bereits bei der Einreisekontrolle.
- 5Vor Ort anmeldenInnerhalb von 14 Tagen nach dem Einzug die Adresse beim Rathaus melden und dort Kranken- und Rentenversicherung regeln.
Wer sich bewerben kann
Bewerben können sich Staatsangehörige eines Partnerlandes mit Wohnsitz dort, die bei Antragstellung zwischen 18 und 30 Jahre alt sind; der Aufenthalt darf über den 31. Geburtstag hinausgehen. Voraussetzung sind die Absicht, vor allem Urlaub zu machen, ein Rückflugticket oder genügend Geld dafür, ausreichende Mittel für die erste Zeit, gute Gesundheit und keine mitreisenden Angehörigen ohne eigenes Visum.
Deutschland und Österreich erlauben inzwischen eine zweimalige Teilnahme im Leben, mit getrennten Anträgen und Aufenthalten. Die Schweiz hat kein Working-Holiday-Abkommen mit Japan; Schweizer brauchen zum Arbeiten in Japan einen anderen Aufenthaltsstatus.
Deutschland
Das deutsch-japanische Programm besteht seit 2000. Deutsche beantragen das Visum persönlich bei der Botschaft von Japan in Berlin oder – je nach Wohnort – bei einem der Generalkonsulate in Hamburg, Düsseldorf, Frankfurt am Main oder München. Der Antrag ist frühestens ein Jahr vor der Abreise möglich. Das Visum erlaubt einen Aufenthalt von bis zu einem Jahr, der in Japan nicht verlängert werden kann. Ein festes Jahreskontingent gibt es nicht.
Österreich
Österreicher beantragen das Visum ausschließlich bei der Botschaft von Japan in Wien. Die Zahl der Visa ist jährlich begrenzt, der Aufenthalt beträgt bis zu zwölf Monate. Seit Dezember 2024 ist eine zweite Teilnahme möglich, sodass zwei getrennte Aufenthalte zusammen höchstens vierundzwanzig Monate ergeben.
Arbeit und Alltag
Working-Holiday-Teilnehmer dürfen bezahlt arbeiten, auch in Vollzeit, jedoch nicht in Betrieben, die nach dem japanischen Gesetz über das Unterhaltungsgewerbe als Erotik- und Nachtlokale gelten, etwa Hostessenbars. Typische Jobs gibt es in Gastronomie und Hotellerie, in Skigebieten, in der Landwirtschaft, im Sprachunterricht und im Tourismus.
Bei der Ankunft an einem großen Flughafen erhalten Teilnehmer eine Aufenthaltskarte und melden ihre Adresse beim Rathaus des Wohnorts an. Als mittel- bis langfristig Aufhältige werden sie dort in der Regel in die öffentliche Kranken- und Rentenversicherung aufgenommen. Bankkonto und Handyvertrag sind mit Aufenthaltskarte und gemeldeter Adresse leichter zu bekommen.
Wird bei der Ankunft ausgegeben und ist stets mitzuführen.
Arbeitskultur und Verträge.
Nach dem Working Holiday
Der Working-Holiday-Status lässt sich nicht verlängern. Wer während des Aufenthalts einen Arbeitgeber findet, kann aber unter Umständen einen Wechsel in einen Arbeitsstatus beantragen, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Einwanderungsbehörde entscheidet im Einzelfall.
Aufenthaltstitel für die Erwerbstätigkeit.
Häufige Fragen
Gibt es ein Working-Holiday-Visum für Schweizer?
Nein. Die Schweiz nimmt am japanischen Working-Holiday-Programm nicht teil. Schweizer können visumfrei einreisen, zum Arbeiten brauchen sie aber einen anderen Aufenthaltsstatus.
Kann man das Working Holiday in Japan verlängern?
Nein. Der Aufenthalt lässt sich nicht verlängern. Deutsche und Österreicher können aber ein zweites Mal teilnehmen, mit einem neuen Antrag aus der Heimat.
Darf man im Working Holiday Vollzeit arbeiten?
Ja, Arbeit ist erlaubt, auch wenn der Aufenthalt vor allem dem Urlaub dienen soll. Tätigkeiten im Erotik- und Nachtgewerbe sind verboten.
Bis zu welchem Alter kann man sich bewerben?
Bei Antragstellung muss man zwischen 18 und 30 Jahre alt sein, also spätestens am Tag vor dem 31. Geburtstag beantragen.
Weiterlesen
Quellen
- 1.The Working Holiday Programmes in Japan (öffnet in neuem Tab) — Ministry of Foreign Affairs of Japan
- 2.Working Holiday Visum (öffnet in neuem Tab) — Botschaft von Japan in Deutschland
- 3.Das Working Holiday Programm (öffnet in neuem Tab) — Japanische Botschaft in Österreich
- 4.Japanische Botschaft in der Schweiz – Visa (öffnet in neuem Tab) — Embassy of Japan in Switzerland
- 5.Immigration Services Agency of Japan (öffnet in neuem Tab) — 出入国在留管理庁 (Immigration Services Agency)